Rechtliches

Vermittlungs- und Maklervertrag

Distressed-Asset-Brokerage · Nachweis und Vermittlung nach §§ 652 ff. BGB

Vermittlungs- und Maklervertrag (Distressed Assets)

Präambel

InsoRadar vermittelt und weist gewerblichen Erwerbern Gelegenheiten zum Erwerb notleidender Vermögenswerte (Distressed Assets) im DACH-Raum nach, namentlich Objekte aus der Immobiliarzwangsversteigerung sowie Asset- und Share-Deals aus Insolvenz- und Restrukturierungslagen. Die Tätigkeit von InsoRadar ist eine reine Nachweis- und Vermittlungsleistung im Sinne der §§ 652 ff. BGB. InsoRadar tritt weder als Verkäufer, Eigentümer, Insolvenzverwalter oder Vollstreckungsorgan noch als Bevollmächtigter einer dieser Parteien auf, übernimmt keine Zahlungs- oder Treuhandfunktion und erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Dieser Vertrag regelt die Bedingungen, unter denen InsoRadar für den Auftraggeber tätig wird, und insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Provisionsanspruch entsteht.

Vertragsparteien

Auftragnehmer (nachfolgend "Makler" oder "InsoRadar"):

InsoRadar, Inhaber Deniz Ceylan Robertstraße 30, 44809 Bochum E-Mail: admin@dc-infosec.de Telefon: +49 156 78305732 Einzelunternehmer, Kleinunternehmer nach § 19 UStG (keine Umsatzsteuer-Ausweisung)

Auftraggeber (nachfolgend "Kunde"):

Name / Firma: ____________________________________________

Rechtsform: ______________________________________________

Anschrift: _______________________________________________

Vertreten durch: _________________________________________

Registergericht / HRB-Nr. (falls vorhanden): ____________

E-Mail: __________________________________________________

Telefon: _________________________________________________

Gewählter Tarif: ☐ Starter (6,0 %) ☐ Pro (3,0 %) ☐ Enterprise (1,5 %)

Der Kunde handelt bei Abschluss dieses Vertrages als: ☐ Unternehmer (§ 14 BGB) ☐ Verbraucher (§ 13 BGB)


§ 1 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Der Makler erbringt für den Kunden gegen Vergütung Maklerleistungen im Sinne der §§ 652 ff. BGB. Gegenstand des Vertrages ist sowohl der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages als auch die Vermittlung eines Vertrages über Distressed Assets im DACH-Raum, namentlich

a) Objekte aus der Immobiliarzwangsversteigerung (nachfolgend "ZV-Objekte") sowie

b) Asset- und Share-Deals aus Insolvenz- und Restrukturierungslagen, einschließlich übertragender Sanierungen (Going-Concern-Übernahmen), Maschinen, Anlagen, Betriebsvermögen und sonstiger Vermögensgegenstände (nachfolgend "Asset-/Share-Deals").

(2) Nachweis ist die Mitteilung einer dem Kunden bislang nicht bekannten konkreten Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages, die den Kunden in die Lage versetzt, in konkrete Vertragsverhandlungen über das benannte Objekt einzutreten (Erstvorstellung). Vermittlung ist die bewusste, finale Einwirkung des Maklers auf die Abschlussbereitschaft der Gegenseite mit dem Ziel des Zustandekommens des Hauptvertrages.

(3) Der Makler schuldet keinen Erfolg und kein Tätigwerden in bestimmtem Umfang. Er ist nicht verpflichtet, tätig zu werden, und kann jederzeit weitere Auftraggeber für dasselbe oder gleichartige Objekte gewinnen. Eine Pflicht zur ausschließlichen Tätigkeit für den Kunden besteht nicht, soweit nicht ausdrücklich ein Alleinauftrag in Textform vereinbart wird.

(4) Die Leistung des Maklers beschränkt sich auf Nachweis und Vermittlung. Sie umfasst ausdrücklich keine Rechts-, Steuer-, Finanzierungs- oder Anlageberatung, keine Vermögensverwaltung und keine Bewertung im Sinne einer geschuldeten Wertermittlung. Insbesondere stellt keine Leistung des Maklers eine Anlageberatung, Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung oder Finanzportfolioverwaltung im Sinne des KWG, WpHG oder WpIG dar. Sämtliche Mitteilungen, Objektexposés, Einschätzungen oder Hinweise des Maklers sind unverbindliche Informationen und stellen keine Empfehlung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zum Halten eines bestimmten Vermögenswerts dar. Die eigenständige rechtliche, steuerliche, technische und wirtschaftliche Prüfung sowie die Due Diligence des Objekts obliegen allein dem Kunden.


§ 2 Datengrundlage und Gewährleistungsausschluss

(1) Sämtliche vom Makler übermittelten Angaben zu Objekten, insbesondere Lage, Größe, Zustand, Verkehrswerte, Gutachtenwerte, Mieterträge, Belastungen, Versteigerungstermine, Mindest- und Meistgebote, Kaufpreisvorstellungen, Unternehmenskennzahlen sowie Angaben zu Maschinen und Anlagen, stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen (insbesondere Versteigerungsportalen, amtlichen und gerichtlichen Bekanntmachungen, Insolvenzbekanntmachungen, Veröffentlichungen von Verwaltern) oder aus Mitteilungen Dritter.

(2) Der Makler übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Eignung dieser Informationen. Der Makler prüft die Angaben Dritter nicht eigenständig auf ihren Wahrheitsgehalt und schuldet keine solche Prüfung. Eine eigene Wertermittlung oder ein Wertgutachten ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.

(3) Verkehrs-, Gutachten- oder Schätzwerte sind unverbindliche Orientierungsgrößen und keine Zusicherung eines erzielbaren oder angemessenen Preises. Sie begründen keine Eigenschaftszusicherung und keine Beschaffenheitsvereinbarung gegenüber dem Kunden.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche übermittelten Angaben vor einer Entscheidung und vor Abschluss eines Hauptvertrages eigenverantwortlich zu überprüfen, insbesondere durch Einsicht in die Gerichtsakten, Versteigerungsunterlagen, das Grundbuch, vorhandene Verkehrswertgutachten sowie die Insolvenz- und Unternehmensunterlagen. Der Abschluss erfolgt auf alleiniges Risiko des Kunden.


§ 3 Vergütung: Subscription und Erfolgshonorar

(1) Die Vergütung des Maklers ist zweiteilig und besteht aus einer laufenden Subscription (Absatz 2) und einem erfolgsabhängigen Honorar (Absatz 3). Beide Bestandteile sind rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängig.

(2) Die monatliche Subscription deckt ausschließlich die Bereitstellung der Pipeline- und Plattformleistung (Objektrecherche, Aufbereitung, Zugang). Sie ist tarifabhängig und beträgt je nach gewähltem Tarif 499 EUR, 999 EUR oder 2.999 EUR pro Monat. Die Subscription ist erfolgsunabhängig und wird auch dann geschuldet, wenn es zu keinem Abschluss kommt. Eine Anrechnung der Subscription auf das Erfolgshonorar oder des Erfolgshonorars auf die Subscription findet nicht statt; die Subscription ist im Falle eines Abschlusses nicht erstattungsfähig.

(3) Ein Erfolgshonorar (Provision) entsteht ausschließlich bei tatsächlichem Zustandekommen eines Hauptvertrages über ein vom Makler nachgewiesenes und/oder vermitteltes Objekt nach Maßgabe der §§ 4 bis 7. Kommt kein Hauptvertrag zustande, besteht kein Provisionsanspruch.

(4) Der Makler ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG. Sämtliche Vergütungsbeträge verstehen sich als Endbeträge ohne Umsatzsteuer; ein gesonderter Ausweis von Umsatzsteuer erfolgt nicht.


§ 4 Entstehung des Provisionsanspruchs

(1) Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht, wenn

a) infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers

b) ein wirksamer Hauptvertrag über das nachgewiesene oder vermittelte Objekt zustande kommt und

c) zwischen der Maklerleistung und dem Abschluss des Hauptvertrages ein ursächlicher Zusammenhang (Kausalität) besteht.

(2) Hauptvertrag im Sinne dieses Vertrages ist insbesondere

a) der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren zugunsten des Kunden oder einer ihm zuzurechnenden Person (Absatz 6),

b) der notarielle Kaufvertrag über ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht,

c) der Asset- oder Share-Deal-Vertrag über Betriebsvermögen, Geschäftsanteile, Maschinen oder Anlagen aus einer Insolvenz- oder Restrukturierungslage.

(3) Die Kausalität wird vermutet, wenn der Hauptvertrag innerhalb eines angemessenen zeitlichen Zusammenhangs nach der Maklerleistung über das nachgewiesene oder vermittelte Objekt geschlossen wird. Es genügt Mitursächlichkeit; die Maklerleistung muss nicht alleinige Ursache des Abschlusses sein.

(4) Kommt der Hauptvertrag nicht oder nicht wirksam zustande, wird er aufgrund eines bei Vertragsschluss bereits angelegten Umstandes (insbesondere anfänglicher Nichtigkeit) rückwirkend unwirksam, oder steht er unter einer aufschiebenden Bedingung, die endgültig ausfällt, so entsteht kein Provisionsanspruch. Die spätere Ausübung eines vertraglichen Rücktritts-, Widerrufs- oder Kündigungsrechts lässt einen bereits entstandenen Provisionsanspruch dagegen unberührt, sofern der Hauptvertrag zunächst wirksam zustande gekommen war.

(5) Kommt ein bereits geschlossener Zuschlag im Wege der Zwangsversteigerung infolge eines Rechtsmittels endgültig in Wegfall, so entfällt der hierauf gestützte Provisionsanspruch rückwirkend; bereits gezahlte Provision ist insoweit zurückzugewähren.

(6) Dem Kunden steht gleich, wer auf seiner Seite den Hauptvertrag abschließt, insbesondere mit ihm wirtschaftlich oder rechtlich verbundene Personen, von ihm beauftragte oder beherrschte Erwerbsvehikel, Konzern- oder Beteiligungsgesellschaften, Treuhänder, Familienangehörige sowie sonstige Dritte, die der Kunde an seiner Stelle vorschiebt oder auf dessen Veranlassung erwerben. Schließt eine solche Person ab, entsteht der Provisionsanspruch, als hätte der Kunde selbst abgeschlossen.


§ 5 Höhe der Provision und Bemessungsgrundlage

(1) Der Provisionssatz richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Erstvorstellung des betreffenden Objekts gültigen Tarif des Kunden und beträgt:

a) Starter: 6,0 Prozent der Bemessungsgrundlage,

b) Pro: 3,0 Prozent der Bemessungsgrundlage,

c) Enterprise: 1,5 Prozent der Bemessungsgrundlage.

(2) Bemessungsgrundlage des Erfolgshonorars ist

a) bei ZV-Objekten der im Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzte Zuschlagspreis (Meistgebot, auf das der Zuschlag erteilt wurde), ohne Hinzurechnung etwaiger bestehen bleibender Rechte und ohne Verfahrenskosten;

b) bei Asset-/Share-Deals der vereinbarte Kaufpreis des Hauptvertrages. Bei Share-Deals ist dies der Kaufpreis für die Geschäftsanteile; bei Asset-Deals die Summe der Kaufpreise für die übernommenen Vermögensgegenstände (Anlagen, Maschinen, Vorräte, immaterielle Werte, Going-Concern). Übernommene Verbindlichkeiten, Earn-Out-Komponenten und Kaufpreisanpassungen werden der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet, soweit sie Teil der Gegenleistung für den Erwerb sind und betragsmäßig feststehen; werden sie erst nachträglich fällig oder bezifferbar, entsteht insoweit ein ergänzender Provisionsanspruch im Zeitpunkt ihrer Feststellung.

(3) Beziehen sich Zuschlag oder Kaufpreis auf mehrere Objekte, von denen nur ein Teil durch den Makler nachgewiesen wurde, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend dem auf die nachgewiesenen Objekte entfallenden Anteil zu bestimmen.

(4) Die Provision wird je Abschluss nur einmal geschuldet. Setzt der Kunde für denselben Erwerb mehrere ihm zuzurechnende Personen (§ 4 Abs. 6) ein, gilt der Erwerb als ein einheitliches Geschäft; die Provision fällt nur einmal an.


§ 6 Vorkenntnis und Anzeigepflicht

(1) Ein Provisionsanspruch entsteht nicht, soweit dem Kunden die nachgewiesene Gelegenheit zum Zeitpunkt des Nachweises bereits vorbekannt war und der Nachweis daher für den Abschluss nicht ursächlich geworden ist.

(2) Macht der Kunde Vorkenntnis geltend, so hat er diese unverzüglich nach Zugang des Nachweises, spätestens innerhalb von fünf Kalendertagen, in Textform anzuzeigen und auf Verlangen des Maklers in nachvollziehbarer Weise zu belegen, insbesondere durch Angabe von Quelle, Datum und Art der vorbestehenden Kenntnis.

(3) Zeigt der Kunde eine Vorkenntnis nicht fristgerecht und nicht in Textform an, gilt das betreffende Objekt im Verhältnis der Parteien als durch den Makler nachgewiesen; der Kunde kann sich in diesem Fall nicht mehr auf eine Vorkenntnis berufen. Die Beweislast für die rechtzeitige Anzeige sowie für das tatsächliche Vorliegen der Vorkenntnis trägt der Kunde.

(4) Die bloße allgemeine Marktbeobachtung oder die theoretische Zugänglichkeit der Information in öffentlichen Quellen begründet für sich genommen keine Vorkenntnis, solange der Kunde die konkrete Gelegenheit ohne den Nachweis des Maklers nicht zur Kenntnis genommen und nicht zum Gegenstand eigener Verhandlungen gemacht hatte.


§ 7 Nachwirkende Provisionspflicht (Cool-Off)

(1) Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Kunde innerhalb von zwölf Monaten nach dem erstmaligen Nachweis durch den Makler einen Hauptvertrag über das nachgewiesene oder vermittelte Objekt abschließt, und zwar unabhängig davon,

a) ob der Abschluss unmittelbar mit dem Insolvenzverwalter, dem Vollstreckungsgericht, dem Eigentümer, dem Gläubiger oder einem sonstigen Dritten erfolgt,

b) ob der Makler an den späteren Verhandlungen noch beteiligt war, und

c) ob der Kunde zwischenzeitlich den Kontakt zum Makler abgebrochen oder die Subscription beendet hat.

(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem in der Nachweisdokumentation (§ 9) festgehaltenen Zeitpunkt der Erstvorstellung.

(3) Die nachwirkende Provisionspflicht setzt voraus, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Nachweis und dem späteren Abschluss fortbesteht. Sie greift insbesondere, wenn der Kunde den durch den Nachweis erlangten Vorteil nutzt, um den Hauptvertrag unter Umgehung des Maklers unmittelbar mit der Gegenseite herbeizuführen.

(4) § 6 (Vorkenntnis und Anzeigepflicht) bleibt unberührt. Ein nachwirkender Anspruch besteht nicht, soweit der Kunde eine ordnungsgemäß angezeigte und belegte Vorkenntnis nachweist.


§ 8 Mitwirkungs- und Anzeigepflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler den Abschluss eines Hauptvertrages über ein nachgewiesenes Objekt sowie die Erteilung eines Zuschlags in einem nachgewiesenen Zwangsversteigerungsverfahren unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Kalendertagen ab Abschluss bzw. Zuschlag, in Textform anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat die zur Berechnung der Provision erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere die Bezeichnung des Objekts, das Datum des Abschlusses bzw. des Zuschlags, die abschließende Person sowie den Zuschlagspreis bzw. Kaufpreis einschließlich etwaiger hinzuzurechnender Bestandteile (§ 5 Abs. 2). Auf Verlangen des Maklers sind geeignete Belege (Zuschlagsbeschluss, Kaufvertrag, Notarbestätigung) in Kopie vorzulegen, soweit dem keine berechtigten Vertraulichkeitsinteressen Dritter entgegenstehen.

(3) Der Kunde hat im Zusammenhang mit einem nachgewiesenen Objekt geführte Verhandlungen und beabsichtigte Erwerbe über verbundene oder nahestehende Personen (§ 4 Abs. 6) offenzulegen, soweit dies zur Wahrung des Provisionsanspruchs des Maklers erforderlich ist.

(4) Verletzt der Kunde seine Anzeigepflichten nach diesem Paragraphen, bleibt der Provisionsanspruch des Maklers unberührt. Die Fälligkeit nach § 10 tritt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Makler vom Abschluss oder Zuschlag Kenntnis erlangt.


§ 9 Tamper-evidente Nachweisdokumentation

(1) Der Makler dokumentiert jede Erstvorstellung eines Objekts sowie wesentliche nachfolgende Interaktionen im Zusammenhang mit einem Objekt mittels einer manipulationssicheren, fortlaufend verketteten kryptografischen Hash-Kette (SHA-256), die nachträgliche Veränderungen erkennbar macht (tamper-evident). Der jeweilige Eintrag enthält Zeitstempel, Objektbezeichnung und Inhaltsbezug und wird kryptografisch mit dem vorhergehenden Eintrag verkettet.

(2) Diese Dokumentation dient als Beweismittel für den Zeitpunkt und den Inhalt der Erstvorstellung und des Nachweises sowie als Grundlage für die Kausalität und den Beginn der Frist nach § 7 (Cool-Off). Der Kunde erkennt diese Dokumentation als grundsätzlich geeignetes Beweismittel an. Die freie richterliche Beweiswürdigung sowie das Recht des Kunden zum Gegenbeweis, insbesondere zum Nachweis einer abweichenden oder vorbestehenden Kenntnis (§ 6), bleiben unberührt.

(3) Der Makler stellt dem Kunden auf Verlangen einen Auszug der ihn betreffenden Dokumentation in geeigneter Form zur Verfügung.


§ 10 Rechnungstellung und Fälligkeit der Provision; keine Zahlungsabwicklung über den Makler

(1) Der Provisionsanspruch entsteht mit dem wirksamen Zustandekommen des Hauptvertrages, bei ZV-Objekten mit der Erteilung des Zuschlags durch das Vollstreckungsgericht.

(2) Der Makler stellt die Provision gesondert per Rechnung. Die Rechnung wird mangels Umsatzsteuerpflicht des Maklers (§ 19 UStG) ohne Ausweis von Umsatzsteuer erteilt.

(3) Die Provision ist mit Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig und innerhalb von vierzehn Kalendertagen ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto des Maklers zu zahlen. Die Fälligkeit setzt nicht voraus, dass der Kaufpreis bzw. das Meistgebot bereits geflossen ist.

(4) Der Makler ist ausschließlich nachweisend und/oder vermittelnd tätig. Er ist zu keinem Zeitpunkt in die Abwicklung des Hauptvertrages, in den Zahlungsverkehr oder in die Verwahrung von Geldern eingebunden. Der Kaufpreis bzw. das Meistgebot wird nicht über den Makler geleitet. Der Makler führt kein Treuhand- oder Anderkonto und übernimmt keine Zahlungs-, Treuhand- oder Verwahrungsfunktion. Die Abwicklung erfolgt ausschließlich über ein Notaranderkonto, unmittelbar zwischen den Parteien des Hauptvertrages oder im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens nach Maßgabe des Vollstreckungsgerichts. Der Provisionsanspruch des Maklers ist von der Abwicklung des Hauptvertrages rechtlich unabhängig und wird vom Kunden unmittelbar an den Makler entrichtet.

(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Gegenüber einem Kunden, der Unternehmer ist, gilt der gesetzliche Verzugszinssatz für Entgeltforderungen nach § 288 Abs. 2 BGB.


§ 11 Doppeltätigkeit, Verflechtung und Offenlegung

(1) Der Makler ist berechtigt, auch für die jeweils andere Seite des Hauptvertrages (insbesondere Verkäufer, Eigentümer, Insolvenzverwalter oder Gläubiger) als Nachweis- oder Vermittlungsmakler tätig zu werden und auch von dieser eine Provision zu beanspruchen, sofern es sich um ein reines Nachweis- oder Vermittlungsgeschäft handelt und keine echte Interessenwahrnehmung für nur eine Partei geschuldet ist. Der Kunde erklärt sich mit einer solchen Doppeltätigkeit unter der Voraussetzung der Offenlegung nach Absatz 2 ausdrücklich einverstanden.

(2) Eine solche Doppeltätigkeit legt der Makler dem Kunden vor oder unverzüglich nach ihrem Bekanntwerden in Textform offen. Die Doppeltätigkeit lässt den Provisionsanspruch gegen den Kunden unberührt.

(3) Der Makler ist verpflichtet, bei zulässiger Doppeltätigkeit die Interessen beider Seiten unparteiisch zu behandeln und keine Partei zum Nachteil der anderen zu bevorzugen.

(4) Ein Provisionsanspruch gegen den Kunden besteht nicht, soweit eine unzulässige Verflechtung vorliegt. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn der Makler mit der Gegenseite des Hauptvertrages rechtlich oder wirtschaftlich derart verbunden ist (etwa durch Identität, Beteiligung, Organstellung oder beherrschenden Einfluss), dass er bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht als unabhängiger Vermittler, sondern auf Seiten der Gegenpartei steht und deshalb ein echtes Maklerverhältnis nicht zustande kommt.

(5) Der Makler offenbart dem Kunden eine etwaige Verflechtung mit der Gegenseite vor dem Abschluss des Hauptvertrages. Verschweigt der Makler eine ihm bekannte unzulässige Verflechtung, entfällt der Provisionsanspruch; weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.


§ 12 Mehrfachbeauftragung und Gleichzeitigkeit

(1) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Makler dasselbe Objekt sowie gleichartige Objekte mehreren Auftraggebern gleichzeitig nachweisen und für mehrere Auftraggeber zugleich tätig werden darf. Dem Kunden erwächst aus dem Nachweis kein Vorrecht und keine Exklusivität am Objekt, sofern nicht ein Alleinauftrag in Textform vereinbart ist.

(2) Beauftragt der Kunde neben dem Makler weitere Makler mit demselben Objekt, so schuldet der Kunde die Provision demjenigen Makler, dessen Leistung für den Abschluss des Hauptvertrages ursächlich geworden ist. Ist die Leistung des Maklers mitursächlich, bleibt dessen Provisionsanspruch nach Maßgabe dieses Vertrages bestehen; eine Doppelbelastung des Kunden mit mehreren vollen Provisionen für dasselbe Geschäft ist ausgeschlossen.


§ 13 Vertraulichkeit und Umgehungsverbot

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln, nicht gegenüber Dritten offenzulegen und nur für Zwecke dieses Vertrages zu verwenden. Als vertraulich gelten insbesondere Objektnachweise, Objektidentitäten, Konditionen, Bieterstrategien, Kontaktdaten der Gegenseite, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie die nach § 9 erstellten Nachweisprotokolle.

(2) Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, die vom Makler nachgewiesenen Objekte und die hierzu übermittelten Informationen nicht ohne Zustimmung des Maklers an Dritte weiterzugeben und sie nicht zu nutzen, um die Provisionspflicht zu umgehen, etwa durch Zwischenschaltung verbundener Unternehmen oder dritter Erwerber.

(3) Von der Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Verpflichtung öffentlich bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind. Soweit zur Durchsetzung von Provisionsansprüchen erforderlich, darf der Makler Nachweise und Protokolle gegenüber Gerichten und beauftragten Beratern offenlegen. Die Hinzuziehung eigener zur Verschwiegenheit verpflichteter Berater (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Finanzierungspartner) bleibt beiden Parteien zulässig, soweit diese ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet werden.

(4) Die Vertraulichkeitspflichten gelten über das Vertragsende hinaus fort.


§ 14 Haftungsbegrenzung

(1) Der Makler haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Maklers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Maklers für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, Fehlinvestitionen, ausgebliebene Wertsteigerungen, Finanzierungsschäden, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, die aus dem Erwerb oder Nichterwerb eines Objekts resultieren.

(4) Der Makler haftet insbesondere nicht für das Zustandekommen, den Inhalt, die Wirksamkeit, die Abwicklung oder den wirtschaftlichen Erfolg des nachgewiesenen oder vermittelten Hauptvertrages, nicht für die Bonität, Identität, Berechtigung oder Vertragstreue der jeweiligen Gegenseite (Verkäufer, Eigentümer, Verwalter, Gericht, Gläubiger) und nicht für Rechts- oder Sachmängel des Objekts. Das Risiko des Zuschlags, des Bietverfahrens und des Verfahrensausgangs trägt allein der Kunde.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Makler einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat, sowie nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Soweit die Haftung des Maklers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Maklers.


§ 15 Stellung des Kunden und Widerrufsrecht bei Verbrauchern

(1) Dieser Vertrag richtet sich nach seiner Ausgestaltung an gewerbliche Erwerber, insbesondere Investoren, Family Offices, Private-Equity-Gesellschaften und Restrukturierer. Regelfall ist, dass der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt. Der Kunde gibt bei Vertragsschluss in Textform an, ob er als Unternehmer (§ 14 BGB) oder als Verbraucher (§ 13 BGB) handelt. Handelt der Kunde als Unternehmer, finden die besonderen verbraucherschützenden Vorschriften, insbesondere das Widerrufsrecht nach Absatz 2, keine Anwendung.

(2) Soweit der Kunde im Einzelfall als Verbraucher handelt, etwa beim Erwerb einzelner Eigentumswohnungen im Wege der Zwangsversteigerung zu privaten Zwecken, und der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, steht dem Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g i. V. m. § 355 BGB zu. Die vollständige Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular ist diesem Vertrag als Anhang beigefügt und dem Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stellen.

(3) Verlangt der Verbraucher, dass die Vermittlungs- und Nachweistätigkeit bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, hat er dies gegenüber dem Makler in Textform ausdrücklich zu erklären. Übt der Verbraucher in diesem Fall sein Widerrufsrecht aus, schuldet er für die bis zum Zugang des Widerrufs bereits erbrachten Leistungen den anteiligen Wertersatz nach § 357 BGB. Hat der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Leistungserbringung bestätigt, erlischt das Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung der Leistung durch den Makler.

(4) Das Widerrufsrecht bezieht sich auf diesen Vermittlungs- und Maklervertrag, nicht auf den nachgewiesenen oder vermittelten Hauptvertrag. Für den Hauptvertrag (z. B. Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren, notarieller Kaufvertrag, Asset- oder Share-Deal) gelten gesonderte, gegebenenfalls notariell zu beurkundende Regelungen und eigene gesetzliche Bestimmungen; ein Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren ist nach den Vorschriften des ZVG nicht widerruflich.


§ 16 Datenschutz (DSGVO)

(1) Der Makler verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist InsoRadar, Inhaber Deniz Ceylan, Robertstraße 30, 44809 Bochum, E-Mail admin@dc-infosec.de.

(2) Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Anbahnung, Durchführung und Abwicklung dieses Vertrages, insbesondere zur Erbringung der Nachweis- und Vermittlungsleistung, zur Dokumentation der Nachweise (einschließlich der Hash-Chain-Protokollierung nach § 9) sowie zur Rechnungsstellung. Rechtsgrundlagen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung und vorvertragliche Maßnahmen), Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (Erfüllung rechtlicher Pflichten, insbesondere handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an der Geltendmachung und Sicherung von Provisionsansprüchen und an der tamper-evidenten Nachweisdokumentation).

(3) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder der Kunde eingewilligt hat. Empfänger können insbesondere mit der Abwicklung befasste Stellen (z. B. Notare, Gerichte, Verwalter) sowie technische Dienstleister (Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO) sein.

(4) Personenbezogene Daten werden gelöscht, sobald sie für die genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (insbesondere nach HGB und AO, regelmäßig bis zu zehn Jahre) entgegenstehen.

(5) Der betroffenen Person stehen die Rechte auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) sowie ein Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) zu. Beruht eine Verarbeitung auf einer Einwilligung, kann diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Es besteht ferner ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO); zuständig ist insbesondere die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.

(6) Die weiteren Einzelheiten der Datenverarbeitung ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Maklers, die dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird und in der jeweils geltenden Fassung gilt.


§ 17 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt mit seinem Abschluss und läuft, soweit eine abonnementbasierte Vergütung vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit. Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von dreißig Kalendertagen zum Ende eines Abrechnungszeitraums in Textform gekündigt werden, soweit im Tarif nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Makler insbesondere vor, wenn der Kunde gegen die Vertraulichkeits- oder Umgehungsverbote nach § 13 verstößt oder mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug gerät.

(3) Die Beendigung des Vertrages lässt bereits entstandene Provisionsansprüche und die Wirkung der nachwirkenden Provisionspflicht nach § 7 (Cool-Off) unberührt. Die Vertraulichkeitspflichten nach § 13 gelten über das Vertragsende hinaus fort.

(4) Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform (§ 126b BGB).


§ 18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Für diesen Vertrag und sämtliche sich aus oder im Zusammenhang mit ihm ergebenden Streitigkeiten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Vorschriften des internationalen Privatrechts, soweit dies zulässig ist.

(2) Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz des Maklers in Bochum. Der Makler ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(3) Ist der Kunde Verbraucher, verbleibt es bei den gesetzlichen Gerichtsständen. Die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt gegenüber Verbrauchern nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist; zwingende Verbraucherschutzvorschriften und die zwingenden Vorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts eines Verbrauchers (Art. 6 Rom-I-VO) bleiben unberührt.

(4) Der Makler ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet.


§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Form-Klausel. Erklärungen, für die in diesem Vertrag Textform vorgesehen ist, können insbesondere per E-Mail abgegeben werden.

(2) Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor entgegenstehenden vorformulierten Bedingungen (§ 305b BGB).

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gegenüber einem Unternehmer als Kunden gilt anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt. Gegenüber einem Verbraucher gilt dies nur, soweit es nicht zu einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Risikoverteilung zu seinen Lasten führt; im Übrigen treten an die Stelle unwirksamer Bestimmungen die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).


Unterschriften

Ort, Datum: ______________________________

Für den Makler (InsoRadar, Inhaber Deniz Ceylan):


Deniz Ceylan

Für den Kunden:


Name / Funktion des Unterzeichners

Anlagen:

  • Anhang: Widerrufsbelehrung für Verbraucher nebst Muster-Widerrufsformular (nur bei Verbraucherbeteiligung)
  • Gesonderte Datenschutzerklärung
  • Tarif- und Leistungsübersicht (Subscription)

Anhang: Widerrufsbelehrung für Verbraucher (nur für Verbraucher-Fälle)

Dieser Anhang ist nur einschlägig, wenn der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) ist und der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Er ist dem Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stellen.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

InsoRadar, Inhaber Deniz Ceylan, Robertstraße 30, 44809 Bochum, E-Mail admin@dc-infosec.de, Telefon +49 156 78305732

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An: InsoRadar, Inhaber Deniz Ceylan, Robertstraße 30, 44809 Bochum, E-Mail admin@dc-infosec.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir () den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung: Vermittlungs- und Maklervertrag Distressed Assets

Bestellt am () / erhalten am (): __________ Name des/der Verbraucher(s): __________ Anschrift des/der Verbraucher(s): __________ Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): __________ Datum: __________

(*) Unzutreffendes streichen.